ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Allgemeine Geschäftsbedingungen der G+H Solar GmbH für die Lieferung von Photovoltaikanlagen und von Bestandteilen von Photovoltaikanlagen und den damit verbundenen Montage- und Serviceleistungen
§ 1 Vertragsgrundlagen, Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
1. Die im Zusammenhang mit der Lieferung von Photovoltaikanlagen, der Lieferung von Bestandteilen von Photovoltaikanlagen, der Montage der gelieferten Teile und der Vermittlung von Dachflächen geltenden vertraglichen Vereinbarungen ergeben sich aus der Bestellung, der Auftragsbestätigung und diesen Geschäftsbedingungen. Photovoltaikanlagen und einzelne Bestandteile werden im Folgenden als „Kaufgegenstand“ bezeichnet.
2. Im Rahmen einer laufenden Geschäftsverbindung unter Kaufleuten werden diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch dann Bestandteil des Vertrages, wenn wir im Einzelfall nicht ausdrücklich auf ihre Einbeziehung hingewiesen haben.
3. Verbraucher im Sinne dieser Geschäftsbedingungen ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Unternehmer im Sinne dieser Geschäftsbedingungen ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit handelt. Kunden im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer.
4. Die vom Kunden abgegebene Bestellung gilt als Angebot zum Abschluss eines Vertrages. Ein Vertrag kommt nur durch Zusendung einer der Bestellung entsprechenden Auftragsbestätigung zustande. Eine veränderte Auftragsbestätigung gilt als neues Angebot, das als vom Kunden angenommen gilt, wenn ihrem Inhalt nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang widersprochen wird.
5. Von uns gefertigte zeichnerische oder sonstige graphische Darstellungen verstehen sich als Näherungsdarstellungen. Ertragsprognosen, Rendite oder Wirtschaftlichkeitsrechnungen werden nach bestem Wissen und auf bewährten, dem Stand der Technik entsprechenden Grundlagen erstellt. Da sie jedoch auch auf Labormessungen oder Erfahrungswerten berufen, dienen sie nur der groben Orientierung und sind insoweit unverbindlich.
§ 2 Leistungsinhalt und Leistungszeitpunkt
1. In der Regel enthält ein Kaufvertrag auch die Montage der vertragsgegenständlichen Photovoltaik-Anlage. Ist ausdrücklich vereinbart, dass eine Montage des Kaufgegenstands nicht geschuldet wird, ist dieser entweder an dem von uns bezeichneten Ort abzuholen, oder er wird auf Wunsch des Kunden versendet; in allen Fällen des Satz 2 sind die Frachtgebühren vom Kunden zu tragen.
2. Wir sind zu Teillieferungen und -leistungen berechtigt, soweit dies für den Kunden zumutbar ist.
3. Der voraussichtliche Zeitpunkt unserer Lieferung oder Leistung wird in der Auftragsbestätigung benannt. Wir behalten uns vor, diesen vorläufigen Termin entsprechend den Lieferungsavis unserer Lieferanten einseitig abzuändern, ohne dass dem Kunden dadurch irgendwelche Rechte erwachsen. 4. Soweit wir eine verbindlich vereinbarte Frist nicht einhalten und die Geltendmachung von Rechten des Kunden eine angemessene Nachfrist voraussetzt, so beträgt die Nachfrist mindestens zwei Wochen. Die Voraussetzungen des Verzugs werden durch diese Regelung nicht berührt.
5. Die Einhaltung unserer Leistungsverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der vertraglichen Pflichten des Kunden voraus. Die Einrede des nichterfüllten Vertrags bleibt vorbehalten.
§ 3 Urheberrechte
An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Ertragsprognosen, Rendite- und Wirtschaftlichkeitsrechnungen oder sonstigen Unterlagen – auch in elektronischer Form – behalten wir uns Eigentums und Urheberrechte vor. Jede Weitergabe an Dritte bedarf unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
§ 4 Rücktritt vom Vertrag
1. Wir sind zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn wir trotz rechtzeitigem Abschluss eines Deckungsgeschäfts aufgrund unvollständiger, unrichtiger oder nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung durch unsere Lieferanten den Kaufgegenstand nicht erhalten. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn wir die ausbleibende oder fehlerhafte Selbstbelieferung zu vertreten haben. Wir werden den Kunden über eine etwaige ausgebliebene oder fehlerhafte Selbstbelieferung unverzüglich informieren und im Falle eines Rücktritts eine bereits erhaltene Gegenleistung unverzüglich zurückerstatten.
2. Wir sind ferner aus wichtigem Grund zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn der Kunde gegenüber uns falsche Angaben über seine Kreditwürdigkeit bedingende Tatsachen gemacht hat. Wir sind auch zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn unser Entgeltanspruch gegen den Kunden gefährdet ist, weil vor einer Lieferung oder Leistung eine Zwangsvollstreckung gegen den Kunden fruchtlos durchgeführt wurde, der Kunde die Versicherung an Eides statt über seine Vermögensverhältnisse abgegeben hat oder ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Kunden beantragt wurde.
§ 5 Einsatz von Erfüllungsgehilfen und Vertretern
Wir sind berechtigt, dritte Dienstleister und Erfüllungsgehilfen mit der Erbringung unserer vertraglichen Leistungen zu beauftragen, ohne dass dies der Zustimmung des Kunden bedarf.
§ 6 Finanzierung, rechtliche und steuerliche Fragen, Miet- bzw. Pachtvertrag
Der Kunde ist selbst dafür verantwortlich, · rechtzeitig abzuklären, ob und wie er die vertraglichen Leistungen finanziert oder ob er öffentliche Finanzierungshilfen in Anspruch nehmen kann. Auch wenn wir Unterlagen für eine etwaige Finanzierung zur Verfügung stellen oder uns an Finanzierungsgesprächen des Kunden beteiligen, verbleiben das Ergebnis der Finanzierungsverhandlungen, eine zustande gekommene Finanzierung des Kunden und ihre Bedingungen in der alleinigen Verantwortung des Kunden. Dem Kunden wird empfohlen, im Falle der Fremdfinanzierung vor der Unterzeichnung der Bestellung mit der finanzierenden Bank unter Vorlage der Kaufunterlagen mit sämtlichen Anlagen abzuklären, ob deren Finanzierungsanforderungen erfüllt werden. · alle rechtlichen und steuerlichen Fragen abzuklären, die mit dem Bau, der Inbetriebnahme und dem Betrieb einer Photovoltaikanlage zusammenhängen. Dazu gehören bei Photovoltaikanlagen insbesondere auch alle Rechte und Pflichten des Kunden nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz, alle Erfordernisse von öffentlich-rechtlichen und privat-rechtlichen Zustimmungen oder Genehmigungen für die Aufstellung und den Betrieb der Anlage. Soweit Zustimmungen oder Genehmigungen erforderlich sind, obliegt es allein dem Kunden, diese rechtzeitig einzuholen. Nutzt der Kunde ein fremdes Gebäude oder Grundstück für die Photovoltaikanlage, gehö- ren alle miet- bzw. pachtrechtlichen Fragen und Verhandlungen zum Verantwortungskreis des Kunden; das gilt auch bei Flächen, die von uns vermittelt werden. Wir erteilen keine Rechts- und Steuerberatung. · zu überprüfen, ob ein von ihm für die Installation der Photovoltaikanlage vorgesehene Dach- oder Bodenfläche einen geeigneten Untergrund für die Photovoltaikanlage bildet. Diese Pflicht trifft den Kunden auch bei Flächen, die von uns vermittelt wurden. Bei Gebäude-Photovoltaikanlagen hat der Kunde insbesondere auch zu prüfen, ob das Gebäude statisch geeignet ist, die Photovoltaikanlage zu tragen. Dem Käufer obliegt die Prüfung, dass in allen von der Montage betroffenen Gebäudeteilen keine asbesthaltigen Stoffe enthalten sind, welche die vorgesehenen Montagearbeiten erschweren oder ausschließen.
§ 7 Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln
1. Die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln ergeben sich aus dem Gesetz, soweit nichts Abweichendes vereinbart wurde.
2. Ein Mangel des Kaufgegenstands liegt nicht schon alleine deswegen vor, weil die tatsächliche Leistung oder der tatsächliche Ertrag der Photovoltaikanlage oder einzelner Solarmodule die Werte einer von uns oder einem Dritten erstellten Prognose unterschreitet. Jedwede Prognose stellt eine Schätzung auf der Grundlage von Erfahrungswerten dar; der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass die tatsächlich erzielten Ergebnisse von der Prognose abweichen können. Wir übernehmen für etwaige Prognosen aus keinem Rechts- oder tatsächlichen Grund eine Haftung. Dieser Haftungsausschluss gilt auch für Rendite- oder Wirtschaftlichkeitsberechnungen.
3. Offensichtliche Mängel des Kaufgegenstands müssen uns innerhalb von zwei Wochen nach Auftreten des Mangels angezeigt werden. Erfolgt die Anzeige nicht innerhalb der vorgenannten Frist, erlöschen die Gewährleistungsrechte. Das gilt nicht, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Kaufgegenstands übernommen haben. Liegt ein beiderseitiges Handelsgeschäft vor, so gelten an Stelle dieses Absatzes alleine die Regelungen des § 377 HGB.
4. Ist der Kunde Unternehmer, behalten wir uns bei Vorliegen eines Mangels die Wahl der Art der Nacherfüllung vor.
5. Es wird keine Gewähr für Schäden des Kaufgegenstands übernommen, soweit diese auf nachfolgende Gründe zurückzuführen und nicht von uns zu vertreten sind: · ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, · natürliche Abnutzung, Verschleiß, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, übermäßige Beanspruchung, ungeeignete Betriebsmittel, · unsachgemäße oder ohne vorherige Genehmigung durch uns erfolgte Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten seitens des Kunden oder Dritter.
6. Dieser Absatz gilt nicht, soweit es sich um Schadenersatzansprüche wegen Mängeln handelt. In diesem Fall gilt § 8.
7. Mit keiner der voranstehenden Klauseln ist eine Änderung der gesetzlichen oder richterrechtlichen Beweislastverteilung bezweckt.
§ 8 Schadenersatz
1. Unsere vertragliche und deliktische Haftung für Schäden ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit (auch unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen) beschränkt. Dies gilt nicht für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und bei einer Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf (Kardinalpflichten). Insoweit haften wir für jeden Grad des Verschuldens (auch unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen).
2. Unsere Haftung ist auf vertragstypische und vorhersehbare Schäden begrenzt. Diese Begrenzung gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit (auch unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen) und für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
3. Ein Ausschluss oder eine Begrenzung unserer Haftung wirkt auch für unsere gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
4. Unberührt von den Regelungen dieses Paragrafen bleibt unsere Haftung aus der Abgabe von Garantien und Zusicherungen sowie aus Gefährdungstatbeständen (insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz).
5. Mit keiner der voranstehenden Klauseln ist eine Änderung der gesetzlichen oder richterrechtlichen Beweislastverteilung bezweckt.
6. Schadenersatzansprüche eines Kunden, der Unternehmer ist, verjähren innerhalb eines Jahres. Die Verjährungsfrist im Falle eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt.
7. Schadenersatzansprüche eines Kunden, der Verbraucher ist, verjähren innerhalb von zwei Jahren.
8. Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit (auch unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen), für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und für bauwerksbezogene Leistungen.
9. Die Verjährungsfrist beginnt in allen Fällen mit der Entstehung des Anspruchs bzw. bei Schadenersatzansprüchen wegen eines Mangels mit der Ablieferung des Kaufgegenstandes, und zwar unabhängig von einer etwa vereinbarten Abnahme des Kaufgegenstandes.
§ 9 Garantien
Über die vertraglichen oder gesetzlichen Gewährleistungsverpflichtungen hinaus gehende Garantien werden durch uns nicht übernommen.
§ 10 Form von Erklärungen
1. Rechtsverbindliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden gegenüber uns haben schriftlich an den Hauptsitz unserer Gesellschaft zu erfolgen.
2. Mündliche Zusagen oder Zusagen per E-Mail, auch solche unserer Vertreter oder sonstiger Hilfspersonen, bedürfen für ihre Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung.
§ 11 Zahlungsmodalitäten
1. Schecks und Wechsel werden nur zahlungshalber und nur nach vorheriger Vereinbarung angenommen.
2. Der Abzug von Skonto ist ohne ausdrückliche Vereinbarung unzulässig.
3. Gegen unsere Forderungen kann der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten oder bestrittenen, aber entscheidungsreifen Gegenansprüchen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte des Kunden bleiben unberührt.
§ 12 Eigentumsvorbehalt gegenüber Verbrauchern
1. Ist der Kunde Verbraucher, so gelten für den Eigentumsvorbehalt die Regelungen dieses Paragrafen.
2. Wir behalten uns das Eigentum am Kaufgegenstand bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor.
3. Über Zwangsvollstreckungen Dritter in den Kaufgegenstand hat der Kunde uns unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten; dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art. Unabhängig davon hat der Kunde bereits im Vorhinein die Dritten auf die am Kaufgegenstand bestehenden Rechte hinzuweisen.
§ 13 Eigentumsvorbehalt gegenüber Unternehmern
1. Ist der Kunde Unternehmer, so gelten die Regelungen dieses Paragrafen.
2. Wir behalten uns das Eigentum am Kaufgegenstand bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen gegen den Kunden vor, auch wenn der Kaufgegenstand bereits bezahlt wurde.
3. Der Kunde ist verpflichtet, den Kaufgegenstand pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diesen auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
4. Über Zwangsvollstreckungen Dritter in den Kaufgegenstand hat der Kunde uns unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten; dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art. Unabhängig davon hat der Kunde bereits im Vorhinein die Dritten auf die am Kaufgegenstand bestehenden Rechte hinzuweisen.
5. Der Kunde ist berechtigt, den Kaufgegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Kaufgegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät oder kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und seinen Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
6. Die Verarbeitung oder Umbildung des Kaufgegenstands durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen, ohne dass hierdurch Verpflichtungen für uns entstehen. Wird der Kaufgegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Kaufgegenstands (Faktura-Endbetrag einschließlich Umsatzsteuer) zum Wert der anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für den unter Vorbehalt gelieferten Kaufgegenstand.
7. Wird der Kaufgegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag einschließlich Umsatzsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum unentgeltlich für uns.
8. Der Kunde tritt uns auch seine Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung des Kaufgegenstands mit einem Grundstück oder einem Gebäude gegen einen Dritten erwachsen.
9. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
§ 14 Produktinstruktionen
Der Kunde ist verpflichtet, die von uns übergebenen Produktinstruktionen sorgfältig zu beachten und an etwaige Nutzer unter besonderem Hinweis weiterzuleiten.
§ 15 Abwehrklausel
Diese Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden werden von uns nicht anerkannt, es sei denn, wir stimmen ausdrücklich und schriftlich ihrer Geltung zu. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Bedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Leistung an ihn vorbehaltlos erbringen.
§ 16 Geltendes Recht und Gerichtsstand
1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
2. Hat der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland oder in einem anderen EU-Mitgliedsstaat, so ist ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag unser Geschäftssitz.
3. Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist Gerichtsstand das für unseren Geschäftssitz zuständige Gericht. Wir sind auch berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
§ 17 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung des Vertrages einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden oder der Vertrag unvollständig sein, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
AGB der G+H Solar GmbH für die Lieferung von Photovoltaikanlagen oder Bestandteilen, Stand: 01.11.2017